Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. ALLGEMEINES UND GEGENSTAND
Die IntoQS GmbH bietet qualifizierte Dienstleistungen in den Bereichen Analytik, Beratung, Auditierung und Schulung an. Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere auf den Gebieten Lebens- und Futtermittel, Trinkwasser, Kosmetik, Bedarfsgegenstände, Reinigungsmittel sowie Umwelt und Hygiene als auch auf der Validierung von alternativen Nachweisverfahren. Sämtliche Vereinbarungen und Aufträge werden ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Bedingungen geschlossen und durchgeführt.
2. ANWENDUNGSBEREICH
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der IntoQS GmbH und ihren Vertragspartnern („Auftraggeber“). Diese Bedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts; eine Geltung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
2.2 Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung der AGB. Diese Bedingungen sind in ihrer jeweils neuesten, dem Auftraggeber mitgeteilten Fassung auch für alle zukünftigen, gleichartigen Geschäfte gültig, ohne dass es hierzu eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf.
2.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Aufhebung einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
3. ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN UND ANALYSEN
3.1 Der Auftragnehmer führt die beauftragten Analysen und Dienstleistungen fachgerecht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik durch. Vor der Durchführung wird geprüft, ob die angeforderten Leistungen umsetzbar und zweckdienlich sind. Bei Unklarheiten oder erforderlichen Anpassungen setzt sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung. Sofern keine spezifischen Untersuchungsmethoden vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sind, wählt der Auftragnehmer das am besten geeignete Verfahren nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen aus.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unteraufträge an gleichermaßen qualifizierte Partnerlabore oder Dienstleister zu vergeben.
3.3 Der genaue Leistungsumfang wird für jeden Auftrag vorab einvernehmlich festgelegt. Der Transport der Proben zum Sitz des Auftragnehmers erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, es wurde eine kostenpflichtige Abholung oder Probenahme durch den Auftragnehmer vereinbart. Mit dem Eintreffen der Proben in den Laborräumen des Auftragnehmers geht das Eigentum am Probenmaterial auf diesen über. Eine Rückgabe der Proben ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, eine Rücksendung oder Abholung auf Kosten und Risiko des Auftraggebers wurde vorab ausdrücklich vereinbart. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden die Proben nach Abschluss der Untersuchungen fachgerecht entsorgt. Probenreste und Rückstellproben werden nach 14 Tagen nach Prüfberichtsversand entsorgt, wenn nicht anders vereinbart.
3.4 Soweit der Auftraggeber eine Bewertung der Konformität mit bestimmten Normen oder Spezifikationen wünscht, gilt – sofern die jeweilige Norm keine eigenen Vorgaben enthält – folgende Entscheidungsregel: Ein Messergebnis wird ohne Einbeziehung der Messunsicherheit als konform bewertet, wenn es innerhalb der Spezifikationsgrenzen liegt. Abweichend hiervon wird die Messunsicherheit bei Konformitätsaussagen in folgenden Bereichen einbezogen, sofern die zugrunde liegende Norm keine abweichende Regelung vorgibt:
• Analysen auf Rückstände, Kontaminanten und Zusatzstoffe
Sollte in diesen Fällen ein Messergebnis die Grenzwerte nicht einhalten, wird unter Berücksichtigung der laborintern ermittelten Messunsicherheit geprüft, ob eine gesicherte Überschreitung vorliegt. Erst bei gesicherter Abweichung wird das Ergebnis als nicht konform bewertet.
3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Labor vorab schriftlich auf gefährliche, explosive, toxische oder infektiöse Eigenschaften der Proben hinzuweisen. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug.
4. PREISE UND ZAHLUNGSKONDITIONEN
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen Preise des Auftragnehmers. Für Großprojekte, umfangreiche Probenserien oder langfristige Rahmenverträge können individuelle Sonderkonditionen vereinbart werden.
4.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt.
4.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Bearbeitung von Aufträgen erst nach Erhalt einer angemessenen Anzahlung oder Vorkasse zu beginnen.
5. LIEFERFRISTEN UND LEISTUNGSVERZÖGERUNGEN
5.1 Leistungs- und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden. Unverschuldete Verzögerungen verlängern die vereinbarten Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5.2 Zu den vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen gehören unter anderem: Höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unverschuldetes Versagen von Laborgeräten, Ausfall der Energieversorgung, behördliche Eingriffe, Streiks oder Transportstörungen.
5.3 Bei einem schuldhaften Verzug des Auftragnehmers muss der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf tritt Verzug ein.
6. ABNAHME DER LEISTUNGEN
Die Erbringung der Dienstleistung gilt als abgenommen, sobald der Auftraggeber die Ergebnisse (z. B. den Prüfbericht) ohne wesentliche Rügen entgegennimmt oder die Leistung stillschweigend billigt.
7. ANPASSUNG VON LEISTUNGEN
7.1 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs oder des Angebots stimmt der Auftragnehmer vorab mit dem Auftraggeber ab. Solche Anpassungen bedürfen des beidseitigen Einvernehmens. Geringfügige, rein verfahrenstechnische Abweichungen, welche die Validität der Ergebnisse nicht beeinträchtigen, sind vom Auftraggeber zu akzeptieren.
7.2 Ergibt sich während der Untersuchung, dass eine Probe aufgrund ihrer Beschaffenheit mit den vereinbarten Methoden keine verwertbaren Ergebnisse liefert, schlägt der Auftragnehmer alternative Verfahren vor. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
7.3 Kosten für Leistungsänderungen, die auf Versäumnisse des Auftragnehmers zurückzuführen sind, werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.
7.4 Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen dürfen zu keinem Zeitpunkt die fachliche Unabhängigkeit des Labors oder die Validität der Analyseergebnisse gefährden.
8. MÄNGELHAFTUNG UND VERJÄHRUNGSFRISTEN
8.1 Offensichtliche Mängel der erbrachten Leistungen müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ergebnisse schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als mängelfrei abgenommen und genehmigt.
8.2 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers eine kostenfreie Nachbesserung oder eine wiederholte Durchführung der Analyse. Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder vom betroffenen Einzelauftrag zurücktreten. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach vollständiger Erbringung der Leistung.
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
9.1 Zur Abdeckung potenzieller Schadenersatzansprüche unterhält der Auftragnehmer eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
9.2 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden sowie auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt.
9.3 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Schäden auf der Unvollständigkeit anerkannter Prüfverfahren beruhen oder darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber dem Labor wichtige Details (z. B. zur Probenahme oder Historie der Probe) vorenthalten hat.
10. VERTRAGSBEENDIGUNG / KÜNDIGUNG
Macht der Auftraggeber von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht nach § 648 BGB (ehemals § 649 BGB) Gebrauch, steht dem Auftragnehmer eine pauschalierte Vergütung zu. Diese beträgt 15 % des vereinbarten Honorars, falls mit den Arbeiten noch nicht begonnen wurde, und 80 % des Honorars, wenn die Bearbeitung bereits aufgenommen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Labor ein geringerer Aufwand entstanden ist.
11. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
11.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntgewordenen geschäftlichen, betrieblichen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln.
11.2 Die ermittelten Analyseergebnisse werden ausschließlich dem Auftraggeber oder von ihm schriftlich autorisierten Dritten zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer wird die Ergebnisse nicht ohne Zustimmung veröffentlichen. Dies gilt nicht bei gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungspflichten. In solchen Fällen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anonymisierte Daten für interne statistische Auswertungen zu nutzen.
11.3 Daten über den Auftraggeber werden vertraulich behandelt. Dies gilt auch für Informationen über die Herkunft von Proben, die ohne Zustimmung des Informanten nicht an den Auftraggeber weitergegeben werden dürfen.
11.4 Prüfberichte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht auszugsweise vervielfältigt oder zu Werbezwecken verwendet werden. Die Nutzung von Akkreditierungssymbolen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ist unzulässig.
12. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
12.1 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten auszusetzen, weitere Proben zurückzubehalten und für zukünftige Aufträge Vorauszahlungen zu verlangen.
12.2 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
12.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
13. KOOPERATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN
Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erbringung der Leistungen durch rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen, Dokumente und Probenmaterialien in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand.
14. LEISTUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
14.1 Erfüllungsort für alle Leistungen und Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
14.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird der Sitz der IntoQS GmbH vereinbart.
14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15. SONSTIGES UND SALVATORISCHE KLAUSEL
15.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis können nicht auf Dritte übertragen werden; Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
15.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
15.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen bedürfen der Textform (z. B. EMail). Zusagen oder Erklärungen von Laborangestellten erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch die Geschäftsführung der IntoQS GmbH in Textform bestätigt wurden.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.